Allgemeine
Bedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Artikel 1 – Allgemeines

1. Diese unter der Nummer 57696918 im Handelsregister der Handelskammer hinterlegten allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Angebote, Offerten und Verträge der VDM Cars Nederland B.V., nachfolgend bezeichnet als „VDM“, und den Käufer/Auftraggeber. Der Käufer/Auftraggeber kann sich nur dann auf Abweichungen von bzw. Ergänzungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wenn diese schriftlich festgehalten wurden.

2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden zudem Anwendung auf mit VDM geschlossene Verträge, für deren Ausführung sich VDM Dritter bedienen muss.

3. Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs-oder anderer Bedingungen des Käufers/Auftraggebers wird ausdrücklich abgelehnt.

4. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt vollständig oder teilweise nichtig sind oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt anwendbar. VDM und der Käufer/Auftraggeber werden dann miteinander beratschlagen, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen ersetzen und so weit wie möglich dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen Rechnung tragen.

5. Wenn VDM nicht stets die strikte Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen keine Anwendungen finden oder dass VDM in irgendeinem Umfang das Recht verliert, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu verlangen.

Artikel 2 – Das Angebot

Das Angebot von VDM wird mündlich /schriftlich oder elektronisch unterbreitet und ist – wenn eine Annahmefrist aufgenommen wurde – für die Dauer der dort angegebenen Frist gültig. Die Annahme des Angebots durch den Käufer ist nur dann wirksam, wenn diese innerhalb der angegebenen Frist erfolgt. Wurde keine Annahmefrist aufgenommen, gilt das Angebot maximal 14 Tage, sofern überhaupt ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Auto reserviert wird. Danach verfällt das Angebot von Rechts wegen. Wenn nicht ausdrücklich vereinbart wird, dass das Auto reserviert wird, ist VDM berechtigt, das Auto an einen Dritten zu verkaufen, solange das Angebot nicht ausdrücklich angenommen wurde.

Artikel 3 – Preisänderungen/-steigerung

Ă„nderungen in Bezug auf Steuern und vergleichbare staatliche Abgaben werden sowohl im fest als auch im nicht fest vereinbarten Preis fĂĽr Gebrauchtfahrzeuge weitergegeben.

Artikel 4 – Anzahlung

1. Eine vereinbarte Anzahlung muss nicht zurückgezahlt werden, wenn der Käufer beschließt, das Auto nicht zu kaufen, es sei denn, dies verstößt gegen Artikel 6:236 und 6:237 BW [Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande].

2. Eine Anzahlung des Käufers an VDM verpflichtet den Käufer, den gesamten Kaufpreis zu begleichen, da der Vertrag bereits geschlossen und durch die Anzahlung bestätigt wurde.

Artikel 5 – Lieferung und Gefahr

Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung gehen die mit dem Auto verbundene/n Kosten und Gefahr auf VDM über. Der Käufer ist verpflichtet, das Auto bei Auslieferung auf sichtbare Mängel zu kontrollieren und etwaige Beanstandungen sofort zu melden; unterlässt er dies, wird unterstellt, dass das gelieferte Auto in dem Zustand, in dem es sich befindet, akzeptiert wird und dass es für solide befunden wird. Das eventuell einzutauschende Auto geht erst ins Eigentum von VDM über, wenn dessen tatsächliche Lieferung an VDM erfolgt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die mit dem einzutauschenden Auto verbundene/n Kosten und Gefahr, darin inbegriffen auch die Kosten für Wartung und durch etwaige Schäden, was unabhängig von der Ursache gilt, sowie die Schäden, die verursacht werden, wenn der Käufer nicht oder nicht rechtzeitig die vollständigen Fahrzeugpapiere aushändigen kann.

Artikel 6 – Verwahrungskosten

Wenn der Käufer/Auftraggeber das Auto nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dem vereinbarten Lieferdatum oder Datum, ab dem das Auto nach einer Reparatur

bereitsteht, abgeholt hat, ist VDM berechtigt, für die Verwahrung eine Pauschale in Höhe von € 50,00 exklusive MwSt. pro Tag in Rechnung zu stellen.

Artikel 7 – Rücktrittskosten

Unbeschadet des Rechts, Erfüllung zu fordern, ist VDM berechtigt, wenn der Käufer/Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten möchte, den Vertrag aufzulösen, wobei VDM in diesem Fall das Recht hat, dem Käufer/Auftraggeber 25% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb einer Woche nach dem Rücktritt, der nur schriftlich erfolgen kann, die oben genannten Schäden zu ersetzen. Wenn der Käufer/Auftraggeber den betreffenden Schadenersatz nicht innerhalb von 7 Tagen geleistet hat, hat VDM das Recht, dem Käufer/Auftraggeber schriftlich mitzuteilen, dass die Erfüllung des geschlossenen Vertrags verlangt wird, wobei sich der Käufer/Auftraggeber in diesem Fall nicht mehr auf den Rücktritt berufen darf.

Artikel 8 – Zurückbehaltungsrecht

VDM kann in Bezug auf das Fahrzeug ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn der Auftraggeber die Kosten für Arbeiten am Auto nicht oder nicht vollständig bezahlt; dies gilt

auch dann, wenn es um Kosten fĂĽr zu einem frĂĽheren Zeitpunkt am selben Fahrzeug verrichtete Arbeiten geht oder wenn der Auftraggeber mit der ErfĂĽllung der ihm gegenĂĽber VDM obliegenden Verpflichtungen in Verzug ist.

Artikel 9 – Ausgetauschte Teile

Die ausgetauschten Teile werden nach Ausführung des Auftrags dem Auftragsgeber zur Verfügung gestellt, wenn dieser bei Erteilung des Auftrags ausdrücklich darum gebeten hat und wenn und soweit dies vernünftigerweise möglich ist. Dies gilt nicht für Teile, die im Zusammenhang mit etwaigen Garantieansprüchen ausgesondert werden müssen. In diesem Fall werden die Teile erst zur Verfügung gestellt, nachdem die Schadensforderungen abgewickelt worden sind. In allen anderen Fällen gelangen die ausgetauschten Teile ins Eigentum von VDM, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf irgendeine Entschädigung geltend machen kann.

Artikel 10 – Garantie auf Autos und Teile/Zubehör

1. Auf Neufahrzeuge und neue Teile sowie andere gelieferte neue Sachen wird ausschließlich die Garantie gewährt, die der Hersteller bzw. Importeur gewährt hat.

2. Auf gebrauchte Fahrzeuge gewährt VDM keine Garantie, es sei denn, VDM hat ausdrücklich schriftlich erklärt, eine Garantie innerhalb einer in gegenseitigem Einvernehmen vereinbarten Garantiezeit zu gewähren.

Auf einzeln gelieferte Teile bzw. andere gebrauchte Sachen gewährt VDM keinerlei Garantie.

Von der Garantie ausgenommen sind:

– Defekte, die auf Absicht, fehlerhafter Verwendung oder Reparaturen, die nicht im Auftrag von VDM durchgeführt wurden, beruhen; – Reparaturen oder Austausch von Teilen im Rahmen routinemäßiger Inspektionen; – Personen- und Sachschäden, die darauf beruhen, dass Teile defekt geworden oder gebrochen sind, sowie alle dem Käufer/Auftraggeber dadurch entstehenden weiteren Kosten; – Schäden an Reifen, Audio, Fensterscheiben und Veränderungen am Auto, die nach der Auslieferung vorgenommen wurden, und daraus resultierende Defekte.

5. Wenn sich der Käufer/Auftraggeber auf eine Garantie berufen möchte, muss er stets Kontakt mit VDM aufnehmen; jede Garantie verfällt, wenn und soweit VDM nicht die Gelegenheit erhält, die Mängel noch zu beheben, es sei denn, VDM stimmt ausdrücklich einer anderenorts durchzuführenden Reparatur zu.

Artikel 11 – Bezahlung

1. Durch den Käufer/Auftraggeber gegenüber VDM geschuldete Beträge sind bei Auslieferung des Autos oder der Teile oder nach Erbringung der Dienstleistungen in bar zu bezahlen. Unter einer Barzahlung wird auch eine Überweisung des geschuldeten Betrags auf ein durch VDM angegebenes Bankkonto verstanden.

2. Wenn schriftlich ein anderer Zahlungszeitpunkt vereinbart wurde, ist VDM berechtigt, auf die nicht und/oder nicht rechtzeitig bezahlten Beträge die gesetzlichen Handelszinsen in Rechnung zu stellen. Wenn und soweit die Parteien von einer Barzahlung abgesehen haben und nicht ausdrĂĽcklich schriftlich ein Zahlungszeitpunkt vereinbart wurde, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen. Der Käufer/Auftraggeber schuldet dann ab 14 Kalendertagen, nachdem VDM den Käufer/Auftraggeber gemahnt hat, die gesetzlichen Handelszinsen, wobei ein Teil eines Monats wie ein ganzer Monat behandelt wird.

3. Wenn der Käufer/Auftraggeber mit der rechtzeitigen Bezahlung in Verzug bleibt, ist VDM berechtigt, diesen Betrag um die Inkassokosten zu erhöhen. Dabei geht es sowohl um die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten. Außergerichtliche Kosten sind alle Kosten, die VDM von Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern und jeder anderen Person, die VDM mit der Eintreibung des geschuldeten Betrags beauftragt hat, in Rechnung gestellt werden. Die außergerichtlichen Kosten werden auf 15% des geschuldeten Betrags festgelegt, es sei denn, VDM weist nach, dass die tatsächlichen Kosten höher sind; der zu zahlende Mindestbetrag beläuft sich auf € 350,00.

Artikel 12 – Eigentumsvorbehalt

1. Alle durch VDM gelieferten Sachen verbleiben im Eigentum von VDM, bis der Käufer alle Verpflichtungen aus dem (den) mit VDM geschlossenen Vertrag (Verträgen) erfüllt hat.

2. Die durch VDM gelieferte Sache, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fällt, darf durch den Käufer/Auftraggeber nicht weiterverkauft und unter keinen Umständen als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Der Käufer/Auftraggeber ist nicht befugt, unter den Eigentumsvorbehalt fallende Sachen zu verpfänden oder auf irgendeine andere Weise zu belasten.

3. Der Käufer/Auftraggeber muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden darf, um die Eigentumsrechte von VDM zu sichern. Wenn Dritte unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen verpfänden oder aber Rechte daran bestellen wollen oder geltend machen, ist der Käufer/Auftraggeber verpflichtet, VDM unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist der Käufer/Auftraggeber verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zu versichern, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten; bei einer etwaigen Zahlung der Versicherung hat VDM Anspruch auf diese Zahlung.

4. Wenn VDM die in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Käufer/Auftraggeber VDM und durch VDM zu benennenden Dritten bereits im Voraus seine bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, alle Örtlichkeiten zu betreten, an denen sich die Eigentümer von VDM befinden, zu betreten und diese an sich zu nehmen.

Artikel 13 – Höhere Gewalt

Versäumnisse von VDM können VDM nicht zugerechnet werden, wenn diese auf höherer Gewalt beruhen. Unter höherer Gewalt werden unter anderem Situationen, die ohne Schuld von VDM entstanden sind, sowie Situationen verstanden, die kraft Gesetzes, aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder nach den im Verkehr herrschenden Auffassungen nicht zu Lasten von VDM gehen. Unter höherer Gewalt wird unter anderem in jedem Fall verstanden: Krieg, Terrorakte, Mobilisierung, Unruhen, Epidemien, Überschwemmungen, extreme Wetterbedingungen, geschlossene Schifffahrt, andere Verkehrsbehinderungen, Stagnation beziehungsweise Beschränkung oder Einstellung von Lieferungen seitens öffentlicher Versorgungsbetriebe bzw. anderer Zulieferer, Feuer, Maschinenausfall, Betriebsstörung, Streiks, Ausschlüsse, Ausfuhrbeschränkungen, andere staatliche Maßnahmen, Behinderungen durch Dritte, Absicht oder grobe Schuld von Hilfspersonen usw.

Artikel 14 – Personenbezogene Daten

VDM ist berechtigt, die Daten des Käufers/Auftraggebers an Dritte weiterzugeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit dem niederländischen Datenschutzgesetz [Wet Bescherming Persoonsgegevens]. Wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Gunsten von Direct Mailing-Aktivitäten geht, wird einem eventuell durch den Käufer/Auftraggeber bei VDM eingereichten Widerspruch Rechnung getragen.

Artikel 15 – Meldungen Barzahlungen

Artikel 15.1 – WWFT (nur für die VDM Cars Nederland BV)

1. Im Rahmen des niederländischen Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus [WWFT] ist VDM verpflichtet, über die Identitätsdaten des Käufers/Auftraggebers zu verfügen und diese auch zu kontrollieren. Darüber hinaus ist VDM verpflichtet, die betreffenden Daten festzuhalten und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

2. VDM ist gemäß dem WWFT verpflichtet, eine Meldung zu machen, wenn VDM vermutet, dass die Transaktion mit Geldwäsche oder Finanzierung von Terrorismus zusammenhängt. Darüber hinaus muss VDM auch dann eine Meldung machen, wenn beim Verkauf eines Autos ein Betrag von mindestens € 25.000,00 in bar gezahlt wird. VDM muss eine solche unübliche Transaktion der Financial Intelligence Unit – Niederlande (FIU) melden. VDM darf dem

Käufer/Auftraggeber nicht mitteilen, dass VDM eine Meldung gemacht hat.

Artikel 15.2 – GWG (nur für die VDM Cars GmbH)

VDM ist verpflichtet, auf der Grundlage zwingender gesetzlicher Vorschriften bei der Entgegennahme von Bargeldbeträgen ab 15.000,00 € die Personalien unserer Kunden zu erfassen und diese zu dokumentieren.

Artikel 16 – Anwendbares Recht und Streitigkeiten

1. Auf alle Rechtsbeziehungen, bei denen VDM Partei ist, findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung; dies gilt auch dann, wenn eine Verpflichtung vollständig oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an der Rechtsbeziehung beteiligte Partei dort ihren Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Alle zwischen VDM und dem Käufer/Auftraggeber entstehenden Streitigkeiten werden ausschließlich an der Rechtbank Niederlande-Ost anhängig gemacht, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Nichtsdestotrotz hat VDM das Recht, die Streitigkeit an dem kraft Gesetzes zuständigen Gericht anhängig zu machen.